Newsletter Energie Oktober 2023

Geothermie: Herausnahme der Oberflächennahen aus dem Bergrecht und überragendes öffentliches Interesse

Gesetzesänderungen zur Herausnahme der oberflächennahen Geothermie aus dem Anwendungsbereich des Bergrechtes und zur gesetzlichen Verankerung des überragenden öffentlichen Interesses für geothermische Wärmeerzeugung sind absehbar.

Versteckt in zwei Gesetzesinitiativen sind wichtige Änderungen für die Geothermie im Verfahren, die der Bundesverband Geothermie mit Unterstützung von [GGSC] angeregt hat.

Herausnahme der oberflächennahen Geothermie aus dem Bergrecht

Mit einem Rechtsgutachten im Auftrag der Landesenergieagentur Hessen haben wir im Juli 2021 ausführlich begründet, dass und weshalb die oberflächennahe Geothermie schon nach geltendem Recht nicht unter das Bergrecht fällt. Wir haben die sehr unterschiedliche Vollzugspraxis der Länder dargestellt und für eine gesetzliche Klarstellung im Bundesberggesetz plädiert. Der Bundesverband Geothermie hat diesen Aspekt in seinen Vorschlag für ein Geothermie-Erschließungsgesetz aufgenommen.

Nun bereitet die Bundesregierung ein Bürokratieentlastungsgesetz IV vor. Nach den am 31.08.2023 vom Kabinett beschlossenen Eckpunkten soll darin klar und einheitlich geregelt werden, dass Wärme aus oberflächennaher Geothermie (bis 400 m Tiefe) grundsätzlich nicht dem Bergrecht unterfällt. Dazu soll auch die Regelung zur Anzeige- und Betriebsplanpflicht von Bohrungen in § 127 BBergG überprüft werden.

Diese Klarstellung ist zu begrüßen! Wir sind gespannt auf den Gesetzentwurf!

Überragendes öffentliches Interesse

Das überragende öffentliche Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien ist bislang für die Stromerzeugung und durch Unionsrecht vorübergehend bis Juni 2024 auch für die Wärmeerzeugung durch Geothermie geregelt. Zwei Gesetzentwürfe sehen nun endlich auch die dauerhafte Verankerung dieses überragenden Interesses für alle erneuerbare Wärme vor.

Mit der Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist das überragende öffentliche Interesse an der Erzeugung erneuerbarer Wärme bereits beschlossen. Sie wird ab dem 01.01.2024 gelten. Das GEG gilt aber nur für Gebäude und deren Heizungen, nicht für selbstständige Geothermieanlagen.

Diese Lücke soll nun eine Ergänzung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) schließen. Nach einer Formulierungshilfe der Bundesregierung vom 13.09.23 soll der Bundestag das EnWG im Rahmen eines bereits laufenden Gesetzgebungsverfahrens um die neue Regelung ergänzen, wonach die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, die in ein Wärmenetz gespeist wird, sowie von Wärmenetzen im überragenden öffentlichen Interesse liegt.

Auch das ist ein Schritt nach vorn! Der nächste Schritt ist dann eine Konkretisierung und Operationalisierung dieses überragenden öffentlichen Interesses in den Details.

Co-Autorin: Rechtsanwältin Tessa Krabbe

Weitere Artikel des Newsletters

In einem von [GGSC] betreuten Rechtsstreit hat der BGH der Betreiberin eines Solarparks, deren Netzanschlussbegehren aufgrund unzureichender Unterlagen einer Konkurrentin zurück- bzw. an einen anderen Ort verwiesen worden ist, Schadensersatz dem Grunde nach zugesprochen.
weiter