Newsletter Energie Oktober 2023

Die kommunale Wärmeplanung ist auf dem Weg!

Mit dem Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes schärfen sich die Konturen der künftigen kommunalen Wärmeplanung. Schon jetzt wird sie attraktiv gefördert.

Kommunalrichtlinie und Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes

Die kommunale Wärmeplanung ist bisher nur in wenigen Bundesländern wie Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein verpflichtend. Eine freiwillige kommunale Wärmeplanung wird bereits seit November 2022 nach Maßgabe der Kommunalrichtlinie (KRL) bundesweit gefördert. Anträge müssen bei der ZUG gGmbH gestellt werden. Bei Antragstellung bis Ende 2023 können finanzschwache Kommunen Förderquoten von bis zu 100 % erhalten.

Mittlerweile berät der Gesetzgeber über eine bundesweit flächendeckende verpflichtende kommunale Wärmeplanung. Nach dem Entwurf eines Wärmeplanungsgesetzes (WPG) soll für Gemeinden über 100.000 Einwohner bis Mitte 2026 und für kleinere Gemeinden bis Mitte 2028 ein kommunaler Wärmeplan vorliegen. Darin sollen für die Jahre 2030, 2035 und 2040 Gebiete ausgewiesen werden, in denen Gebäude entweder zentral durch Wärme- oder Gasnetze oder nur dezentral mit Wärme versorgt werden sollen. Bis 2030 soll 50 % der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen, bis 2045 soll die Wärmeversorgung klimaneutral sein. Betreiber von Wärmenetzen sollen ebenfalls zur Einhaltung von Erneuerbare-Energien- und Abwärmezielen sowie zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und - verpflichtet werden.

Geplant ist ferner eine besondere Verknüpfung mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG): Die zuständigen Stellen sollen Gebiete gesondert als Wärme- oder Wasserstoffnetzausbaugebiete ausweisen können. Für diese Gebiete gelten dann Übergangsvorschriften nach dem GEG: Wer einen rechtzeitigen Netzanschluss ausreichend vertraglich gesichert hat, muss bis dahin die Anforderungen des GEG an 65 % erneuerbare Wärme nicht erfüllen.

Erd-, Umwelt- und Sonnenwärme, Biomasse und Abwärme

Spätestens mit der verpflichtenden kommunalen Wärmeplanung wird jede Gemeinde und jeder Wärmenetzbetreiber klären müssen, wie und bis wann er seine Wärme treibhausgasneutral erzeugen kann. Die Wärmeplanung bietet eine ideale Grundlage für die Entwicklung von Tiefengeothermieprojekten zur zentralen Wärmeversorgung, sei es durch die Gemeinde oder ihre Stadtwerke selbst oder durch externe Unternehmen mit der entsprechenden Expertise. Hier ist eine frühzeitige Kommunikation und Kooperation der beteiligten Akteure wichtig, um Wärme- und Projektplanung aufeinander abzustimmen und mit der Wärmeplanung auch weitere planungsrechtliche Grundlagen für die Projektgenehmigung und -realisierung zu schaffen.

Neue Chancen bieten sich für Wärmenetze in unterschiedlichen Größen und mit unterschiedlichen Temperaturniveaus. Sie können durch verschiedene Wärmequellen gespeist werden, sei es oberflächennahe Geothermie, Solarthermie, durch Wärmepumpen nutzbar gemachte Umweltwärme oder Abwärme. Dafür muss rechtlich nicht nur geklärt werden, wer solche Netze betreibt und wer durch sie versorgt wird, sondern auch, wer unter welchen Bedingungen Wärme in diese Netze einspeisen darf.

Wichtigste erneuerbare Wärmequelle ist derzeit noch Biomasse. Auch ihr Anteil an der Wärmeversorgung wird steigen müssen. Er soll jedoch durch das WPG beschränkt werden, um die nachhaltige Nutzung der Biomasse zu sichern und die Funktionen der Wälder als Lebensräume und Kohlenstoffsenke nicht zu gefährden.

[GGSC] berät mit seinen Energie-, Bau-, Abfall-, Umwelt- und Vergabebereichen umfassend zur kommunalen Wärmeplanung, zur Verwirklichung von EE-Wärmeprojekten und zu Rechtsfragen der Gebäudeheizung.

Co-Autorin: Rechtsanwältin Tessa Krabbe

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