Newsletter Abfall Juli 2023

Degressive Abfallgebühren in Mecklenburg-Vorpommern

Nachdem das OVG Greifswald entschieden hatte, dass eine degressive Staffelung von Abfallgebühren nach dem Landesrecht von Mecklenburg Vorpommern unzulässig sei, hat der dortige Landesgesetzgeber reagiert und degressive Abfallgebühren nunmehr ausdrücklich erlaubt (Urteil vom 26.10.2021 Az.: 3 K 441/16).

Die gesetzliche Neuregelung

Mit Artikel 1 Nr. 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, veröffentlicht am 26.05.2023, wurde § 6 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG MV) um einen neuen Satz 4 erweitert und die degressive Staffelung der Abfallgebühren ausdrücklich erlaubt. § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG MV lautet:

„Gebühren für die Abfallentsorgung können degressiv bemessen werden, wenn bei zunehmender Leistungsmenge nachweislich eine Kostendegression eintritt.“

Gebührenentlastung durch degressive Staffelung

Auch wenn mehrere öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ihr Gebührensystem im letzten Jahr vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des OVG Greifswald umgestellt haben, ist die Gesetzesänderung zu begrüßen. Denn die Neuregelung eröffnet die Möglichkeit, die Gebühren nach dem tatsächlichen Kostenverlauf zu kalkulieren. Berücksichtigt werden kann insbesondere, dass die Abfälle in aller Regel in kleinen Behältern sehr viel stärker verdichtet sind als z.B. in den im Geschosswohnungsbau genutzten 1.100 Liter-Behältern.

Lineare, progressive und degressive Gebührenstaffelung

In Mecklenburg- Vorpommern können die Abfallgebühren nunmehr entweder linear oder progressiv oder degressiv ausgestaltet werden. Dem Satzungsgeber steht insoweit ein sehr weites Ermessen zu. Will ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger vom Normallfall der linearen Gebührenstaffelung abweichen, kann er so im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens entscheiden, welchem Ziel der Vorrang eingeräumt wird. So wird die Gebührenprogression von einer Anreizwirkung zur Abfallvermeidung getragen. Die Gebührendegression hingegen ermöglicht eine genauere Kostenzuordnung, die nach der Neuregelung in der Gebührenkalkulation nachvollziehbar herzuleiten ist.

[GGSC] hat mehrere öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu Fragen der Umstellung des Gebührensystems beraten und unterstützt bei der Ausgestaltung der Gebührenkalkulation.

Co-Autor: Rechtsanwalt Cornelius Buchenauer

Weitere Artikel des Newsletters

Abfall
07.07.2023
Wir blicken freudig auf das 24. Infoseminar "Erfahrungsaustausch Kommunale Abfallwirtschaft" zurück.
weiter
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Entscheidung vom 24.05.2023 die kommunale Abfallwirtschaft und Stadtsauberkeit gestärkt, indem es die sog. Tübinger Verpackungssteuer für im Wesentlichen rechtmäßig erklärt hat.
weiter
Gegenstand immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren für Abfallbehandlungsanlagen ist auch der technische Arbeitsschutz. Diesbezügliche Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen und andere Arbeitsmittel ergeben sich aus einem komplexen Regelungsgeflecht von nationalen und EU-Regelungen...
weiter
Sind die Kosten der Stilllegung und der Nachsorge einer Deponie bereits während der Ablagerungsphase vorhersehbar, darf die Berücksichtigung dieser Kosten in der Gebührenkalkulation nicht auf die Zeit nach der Stilllegung der Deponie verschoben werden.
weiter
Wurden für ein Projekt Fördermittel gewährt, muss der Empfänger bei der Beauftragung Dritter regelmäßig Vergaberecht anwenden. Ein Hauptrisiko der Rückforderung von Fördermitteln liegt dann in etwaigen Vergabefehlern, die – im Anschluss an das Projekt – vom Fördermittelgeber identifiziert werden.
weiter
Das "Informationsseminar Erfahrungsaustausch Kommunale Abfallwirtschaft" von [GGSC] hat sich mit insgesamt 150 Teilnehmenden wieder eines großen Zuspruchs erfreut. Spannende Vorträge über das gesamte Spektrum der kommunalen Abfallwirtschaft mit Fokus auf den Klimaschutz standen im Mittelpunkt der Ve...
weiter

Veranstaltungen