Newsletter Abfall März 2020

Abfallrechtliche Entscheidungen in Kürze

Im Folgenden finden Sie eine Auflistung aktueller abfallrechtlicher Entscheidungen in einer Kurzfassung.

Gesamtschuldnerische Haftung für Abfallgebühr

Das VG Freiburg hat in seiner Eilentscheidung vom 05.02.2020 (Az.: 4 K 3733/19) u.a. eine abfallgebührensatzungsrechtliche Bestimmung bestätigt, nach der mehrere Gebührenschuldner – dort: eine Mieterin und ein Grundstückseigentümer – gesamtschuldnerisch haften, wobei vorrangig die zur Nutzung der Wohnung berechtigtenoder tatsächlich nutzenden Personen herangezogen werden sollen.

Entsorgung von Asbestzement

Der mit Asbest kontaminierte oder zusammen mit Asbestzementprodukten zu vermeintlichem Recyclingmaterial weiterverarbeitete Bauschutt verliert seine Abfalleigenschaft nicht, hat das VG Gelsenkirchen in einem Streit um die Entsorgung von Asbestzement entschieden (Urt. v. 14.01.2020, Az.: 9 K 5432/16).

Streitwert bei Sicherheitsleistung

Der Streitwert einer Anfechtungsklage gegen eine abfallrechtliche Auflage zur Beibringung einer Sicherheitsleistung bemisst sich nach dem Betrag der für den Betreiber mit der Auflage verbundenen Mehrkosten, hat der VGH Baden-Württemberg einen Leitsatz seines Beschlusses vom 09.01.2020 (Az.: 10 S 1579/18) zusammengefasst.

Sanierung einer stillgelegten Deponie

Der Eigentümer eines Grundstücks, das zu einer stillgelegten Abfalldeponie gehört, hat Maßnahmen zur Sanierung zu dulden, hat das VG Kassel mit Urteil v. 05.12.2019 (Az.: 3 K 3927/17.KS) entschieden.

Bestimmtheit einer abfallrechtlichen Anordnung

Dem VG Cottbus war in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine abfallrechtliche Ordnungsverfügung mit den darin aufgegebenen Entsorgungspflichten zu unbestimmt. So war dem Adressaten nur auferlegt, den „auf dem Flurstück xy abgelagerten Abfall in Form von Bauschutt und Bodenaushub“, den „auf dem Flurstück xy abgelagerten Abfall in Form von Bauschutt“ und die „auf dem Flurstück xy abgelagerten Abfälle in Form von 2 Altreifen“ zu entsorgen, ohne dass die Gegenstände hinsichtlich Beschaffenheit, Menge oder Lage näher bezeichnet waren (Beschl. v. 29.11.2019, Az.: 3 L 505/19).

Abfallmanagement und Baugenehmigung

Eine streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 28.11.2019, Az.: 5 S 1790/17) nicht im Hinblick auf die vom Kläger problematisierte Frage der Abfallmanagements gegen nachbarschützende Vorschriften. In diesem Zusammenhang bestimmen § 33 Abs. 2 LBO i.V.m. § 17 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 LBOAVO, dass zur vorübergehenden Aufbewahrung fester Abfall- und Reststoffe auf dem Grundstück - außerhalb der Gebäude - geeignete Plätze für bewegliche Behälter vorzusehen oder geeignete Einrichtungen herzustellen sind.

Wald auf Deponie

Das OVG NRW hatte über eine Plangenehmigung zu entscheiden, mit der die Änderung der Rekultivierung einer Deponie zugelassen wurde (21.11.2019, Az.: 20 D 90/16.AK). In dem Planfeststellungsbeschluss von 1980 für die Deponie war vorgesehen worden, dass auf der Deponie nach der Stilllegung ein Wald angelegt wird. Ausführlich zu der Entscheidung in diesem Newsletter - Artikel 7.

Atommüll und kommunale Planungshoheit

Die Auswirkungen einer atomrechtlichen Änderungsgenehmigung gem. § 6 AtG auf das Bauplanungsrecht hatte der BayVGH zu beurteilen; er entschied u.a., dass diese die kommunale Planungshoheit nicht berührt, nachdem die Standortgemeinde eines atomaren Standort-Zwischenlagers die Hinzuziehung als Beteiligte beantragt hatte (Urt. v. 14.11.2019, Az.: 22 A 19.40029).

Altfahrzeug auf Grundstück

Der BayVGH hatte sich in einem aktuellen Beschluss mit der Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Entfernung und Verwertung eines Altautos zu befassen, wobei es für die Frage, ob es sich bereits um Abfall handelte, unter anderem auf das Verhältnis zwischen Reparaturaufwand und Verkehrswert des Fahrzeugs ankommen sollte (BayVGH, Beschl. v. 14.11.2019, Az.: 20 ZB 19.1010).

UIG und Abfalllager

Das UIG vermittelte nach Auffassung des OVG NRW im konkreten Einzelfall einem Antragsteller keinen Anspruch auf Übersendung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Umschlag und zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen und der dazugehörigen Unterlagen in digitaler Form (Beschl. v. 07.11.2019, Az.: 15 B 1147/19).

Behörden und kommunalen Unternehmen übersenden wir auf Nachfrage gerne die angeführten Entscheidungen.

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