- Sie sind hier:
- Startseite
- Aktuelles
- Aktuelle Newsletter
- Freiwillige Rücknahme von Altkleidern
13.11.2018 Newsletter Abfall
Freiwillige Rücknahme von Altkleidern
Bekanntlich nehmen mehrere Bekleidungsunternehmen in ihren Verkaufsfilialen Altkleider zurück und versuchen insoweit, Kunden durch Einkaufsgutscheine zur Abgabe zu ermuntern. Bei der Annahme der Altkleider wird dann nicht danach unterschieden, ob die Altkleider aus eigener Produktion stammen oder von anderen Herstellern.
Das Konzept der Freiwilligen Rücknahme
Die sog. Freiwillige Rücknahme ist nach dem KrWG ein Instrument der Produktverantwortung. Zugleich sind die Anforderungen an die freiwillige Rücknahme formal und inhaltlich deutlich geringer als z.B. bei gewerblichen Sammlungen. Insbesondere bedarf es nur in einem Bundesland einer entsprechenden Zulassung (und nicht in jedem Entsorgungsgebiet eines örE), und im Wesentlichen muss lediglich die ordnungsgemäße Entsorgung nachgewiesen werden. Entgegenstehende öffentliche Interessen spielen, anders als bei gewerblichen Sammlungen, keine Rolle.
Bislang sieht die Rechtsprechung darin kein Problem. Ein örE ist jüngst mit seinem Antrag vor dem VG Hamburg gescheitert, die freiwillige Rücknahme durch ein Textilbekleidungsunternehmen nur auf eigene Produkte – also nicht auch auf Altkleider anderer Hersteller – zu beschränken (Urt. v. 18.04.2018, Az.: 13 K 3752/15). Ähnlich hat nachgehend das VG Stuttgart entschieden (Urt. v. 28.06.2018, Az.: 14 K 2931/17).
Kritik an der Rechtsprechung
[GGSC] kritisiert schon seit längerem die Rechtsprechung und unterstützt eine grundsätzliche Klarstellung. Zwar mag es bislang nur vergleichsweise geringe Mengen betreffen. Auch ist grundsätzlich jede Maßnahme zur Steigerung einer stofflichen Verwertung ökologisch und abfallwirtschaftlich zu begrüßen. Jedoch ist es in systematischer Hinsicht, insb. mit Blick auf die Regelungen in §§ 17 f. KrWG, aus Sicht von [GGSC] offensichtlich, dass eine Miterfassung von fremden Produkten bei der freiwilligen Rücknahme nicht zulässig sein kann, da es letztlich zu einem Unterlaufen der Regelungen zur gewerblichen Sammlung führen würde.
[GGSC] unterstützt öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger umfassend bei der Durchsetzung der Überlassungspflichten und Sicherstellung der öffentlichen Interessen im Zusammenhang mit der kommunalen Entsorgung.
Weitere Artikel
- Verpackungsgesetz: Systeme lassen Zeit verstreichen
- Rechnungshof fordert Offenlegung von Gesamtbezügen
- VG Cottbus zu Fälligkeitsregelungen in Abgabenbescheiden
- Kein Klagerecht für örE gegen gewerbliche Sammlungen: Urteilsgründe liegen vor
- Herrenlose Abfälle – Streit um die Entsorgungskosten
- Freiwillige Rücknahme von Altkleidern
- Abfallrechtliche Entscheidungen in Kürze
Navigation zu: Aktuelles
- Aktuelle Newsletter
- Aktuelle Meldungen
- Aktuelle Pressemitteilungen
- Presse über [GGSC]