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Durch die Änderung des EEG zum 01.07.2010 wurde im Rahmen des § 32 Abs. 3 Nr. 4 EEG ein neues Flächenkriterium eingeführt. Nach diesem Flächenkriterium können PV-Anlagen an Autobahnen unter den folgenden Voraussetzungen eine EEG Vergütung erhalten:
1. Die PV-Anlage muss im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 01.09.2003 aufgestellt oder geändert wurde, errichtet werden.
2. Die PV-Anlage muss in einer Entfernung von bis zu 110 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, längs an einer Autobahn liegen.
Für PV-Anlagen an Lärmschutzwänden oder Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen gelten die spezielleren Vorschriften, § 33 Abs. 1 EEG bzw. § 32 Abs. 2, 1. Halbsatz EEG.
In vergütungsrechtlicher Hinsicht ist im Übrigen eine Konkurrenz des neuen § 32 Abs. 3 Nr. 4 EEG zu den Vergütungstatbeständen des § 32 Abs. 2 Nr. 2 EEG (Autobahn als planfestgestellte Fläche) sowie innerhalb des § 32 Abs. 3 EEG (z.B. versiegelte Fläche nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 EEG) denkbar. Der Umgang mit diesen Vergütungskonkurrenzen ist bislang noch nicht abschließend geklärt. Diese Fragestellung ist jedoch deshalb höchst relevant, weil die Vergütungshöhe nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EEG unterschiedlich ist.
Aus unserer Sicht spricht vieles dafür, eine echte Anspruchskonkurrenz anzunehmen und mithin die verschiedenen Vergütungstatbestände gleichberechtigt nebeneinander stehen zu lassen. Der Gesetzgeber hat weder im Wortlaut noch in der Systematik des § 32 EEG zum Ausdruck gebracht, dass irgendein Vergütungstatbestand vorrangig sein solle. Eine Subsicharität lässt sich deshalb nicht herleiten, so dass bei einer Bejahung mehrere Vergütungstatbestände unter Umständen die höhere Vergütung zu leisten ist.
In zulassungsrechtlicher Hinsicht ist zu bedenken, dass eine PV-Anlage grundsätzlich eine bauliche Anlage i. S. d. LBauO ist, die deshalb einer Baugenehmigung bedarf. Hierbei sind allerdings die Besonderheiten des Fernstraßenrechts einzubeziehen.
So stellt der § 9 Fernstraßengesetz (FStrG) ein gestaffeltes Schutzsystem auf. Innerhalb eines 40-Meter-Streifens bestimmt § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG ein sogenanntes Anbauverbot. Innerhalb eines 100-Meter-Streifens ist gem.§ 9 Abs. 2 Nr. 1 FStrG grundsätzlich die Zustimmung zu einer Baugenehmigungen durch die oberste Landesstraßenbaubehörde erforderlich.
Da jedoch – wie bereits gezeigt – für eine Vergütung nach § 32 Abs. 3 Nr. 4 EEG in jedem Fall ein Bebauungsplan vorliegen muss, gelten diese speziellen Einschränkungen des Fernstraßengesetzes gem. § 9 Abs. 7 FStrG grundsätzlich nicht. § 9 Abs. 7 FStrG sieht nämlich vor, dass, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines in bestimmter Hinsicht qualifizierten Bebauungsplans entspricht und dieser Bebauungsplan unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist, u. a. die Einschränkungen des § 9 Abs. 1 und 2 FStrG nicht gelten.
Auch besteht die Möglichkeit, gem. § 9 Abs. 8 FStrG im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 9 Abs. 1 und 2 FStrG zuzulassen.
[GGSC] Newsletter 2010