![[GGSC] Logo](http://www.ggsc.de/images/news/header1.png)
Der VGH Mannheim hat die von [GGSC] betreute Berufung eines Geothermieunternehmens gegen die Ablehnung der Verlängerung bergrechtlicher Erlaubnisse zur Aufsuchung von Erdwärme durch Bergamt und Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Nun wird das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.
Bergrechtliche Erlaubnisse sollen verlängert werden, wenn das Feld trotz planmäßiger, mit der Bergbehörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte. Die Aufsuchung von Erdwärme nimmt insgesamt, vor allem im Oberrhein-Graben, deutlich mehr Zeit in Anspruch als ursprünglich gedacht (vgl. den Geothermiebericht der Bundesregierung von 2009).
Viele Geothermieunternehmen haben in ihren Arbeitsprogrammen, die Grundlage der Erlaubnisse sind, eine deutlich schnellere Aufsuchung zu Grunde gelegt. Bei der Entscheidung über die Verlängerung solcher Erlaubnisse sind die zuständigen Bergbehörden insbesondere in Rheinland-Pfalz und Bayern bislang – der allgemeinen Lage entsprechend – eher großzügig verfahren. Das baden-württembergische Bergamt hat 2007 die Verlängerung von Erlaubnissen eines Unternehmens abgelehnt, weil der Zeitplan der Arbeitsprogramme nicht eingehalten sei.
Diese Ablehnung hat nun auch der VGH Mannheim bestätigt (vgl. [GGSC]-Energie-Newsletter Oktober 2009). Nur unwesentliche Abweichungen vom Arbeitsprogramm seien irrelevant. Wesentliche Abweichungen bedürfen einer Zustimmung der Bergbehörde. Diese muss nur erteilt werden, wenn die Aufsuchung „bestmöglich“ erfolgte. Das Bergamt habe die Verzögerung nicht akzeptieren müssen, weil die Durchführung der im Arbeitsprogramm vorgesehenen Bohrung objektiv möglich gewesen wäre. Den allgemein festzustellenden Verzögerungen bei der Entwicklung von Geothermieprojekten, unter anderem wegen erschwerter Verfügbarkeit von Bohranlagen und des Zeitbedarfs für die Entwicklung der – inzwischen weithin üblichen – Fündigkeits- und Bohrrisikoversicherungen, maß der VGH Mannheim keine Bedeutung zu.
Anders als die Vorinstanz und die bisherige Praxis der Bergbehörde hat der VGH Mannheim außerdem eine Verlängerung der Erlaubnis nach einfachem Ermessen, wenn die Voraussetzungen der Soll-Verlängerung nicht vorliegen, abgelehnt. Nach Ansicht des VGH Mannheim muss die Bergbehörde, wenn keine planmäßige, mit ihr abgestimmte Aufsuchung vorliegt, eine neue Erlaubnis erteilen.
Beide Aspekte der Urteile des VGH Mannheim könnten erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Bergbehörden bei der Verlängerung bergrechtlicher Erlaubnisse haben und erhebliche Investitionen der bisher trotz aller Widerstände an der Entwicklung der Geothermie festhaltenden Unternehmen in Frage stellen. Die Urteile sind allerdings nicht rechtskräftig; über die dagegen eingelegten Revisionen muss nun das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.
[GGSC] Newsletter 2010