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Bei der getrennten Sammlung von Bioabfällen ist der daraus durch Vergärung oder Verbrennung gewonnene Strom eindeutig nach dem EEG vergütungsfähig. Dies gilt aber auch für den biogenen Anteil aus der Sortierung und Aufbereitung von Restabfällen, wenn dieser mit getrennt gesammelten Bioabfällen vergleichbar ist.
Grundsätzlich ist gemäß § 27 Abs. 1 EEG nur der Strom vergütungsfähig, der aus Biomasse entsprechend der Biomasseverordnung stammt. Danach gehören auch Abfälle, deren Energiegehalt aus Phyto- und Zoomasse stammt, zur Biomasse (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BiomasseV). Insbesondere sind Bioabfälle i.S.d. Bioabfallverordnung Biomasse. Hierzu zählen nach der Anlage zur Bioabfallverordnung insbesondere getrennt gesammelte Bioabfälle.
Aus der Begrifflichkeit „insbesondere“ ergibt sich, dass auch gleichartige Abfälle Biomasse darstellen. Wird durch eine Aufbereitung und Sortierung eine Gleichartigkeit der Abfallfraktionen mit getrennt gesammelten Bioabfällen hergestellt, so ist der daraus durch Vergärung oder Verbrennung gewonnene Strom vergütungsfähig.
Um zu bewerten, ob eine entsprechende Gleichartigkeit gegeben ist, ist nicht nur auf einen vergleichbares Schadstoffpotenzial und einen bezogen auf die Masse vergleichbaren Störstoffanteil abzustellen. Voraussetzung ist darüber hinaus, dass der Energiegehalt zu einem vergleichbar hohen Anteil aus biogenen Stoffen stammt.
So kann beispielsweise der Plastikanteil auf die Masse bezogen einen geringen Anteil darstellen, bei einer Verbrennung der Abfälle aber einen hohen Anteil an dem Energiegehalt aufweisen. Nicht brennbare Störstoffe wie Steine und Glas können hingegen bei der Störstoffanalyse außen vor bleiben. Diese Problematik besteht bei der Vergärung nicht, da bei der Vergärung naturgemäß die Energie aus dem biogenen Anteil gewonnen wird.
Der Ausschluss gemischter Siedlungsabfälle von der vergütungsfähigen Biomasse behindert die Vergütungsfähigkeit nicht, da es sich bei der sortierten und aufbereiteten Biomasse um eine neue Abfallfraktion handelt, die nicht mehr mit der gemischten Siedlungsabfallfraktion vergleichbar ist.
Im Ergebnis ist der durch Vergärung oder Verbrennung gewonnene Strom aus dem biogenen Anteil von Restabfällen dann nach dem EEG vergütungsfähig, wenn die sortierte und aufbereitete Fraktion hinsichtlich dem Schadstoffgehalt und dem Störstoffanteil bezogen auf den Energiegehalt vergleichbar ist. Dies ist durch entsprechende Gutachten nachzuweisen.
[GGSC] Newsletter 2010