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Die Rechtzeitigkeit der Netzanbindung ist für zahlreiche Offshore-Projekte immer noch ein Hauptproblem. Der eigentlich zugunsten der Projektentwickler geschaffene § 17 Abs. 2a EnWG regelt zwar klar, dass der Netzbetreiber die Netzanbindung rechtzeitig herzustellen und damit auch die Kosten zu tragen hat.
Aufgrund des langen zeitlichen Vorlaufs sowohl für die Anlagenerrichtung, als auch für Herstellung der Netzanbindung entstand in der Vergangenheit Streit darüber, welche Anforderungen die Anlagenbetreiber zu erfüllen haben, damit der Netzbetreiber die erforderlichen investitionsauflösenden Maßnahmen trifft (sog. Henne-Ei-Problem).
Die Bundesnetzagentur hat versucht, mit dem „Positionspapier zur Netzanbindungsverpflichtung gem. § 17 Abs. 2a EnWG“ vom Oktober 2009 sachgerechte und transparente Kriterien zu schaffen, um Blockaden für Investitionsentscheidungen zu lösen bzw. zu verhindern. In ihrem Papier hat die Bundesnetzagentur nach Anhörung aller beteiligten Akteure einen Katalog von Anbindungskriterien aufgestellt. Nach Erfüllung bestimmter Anbindungskriterien, die hier nicht im Einzelnen ausgeführt werden sollen, zu bestimmten Stichtagen sind sodann die einzelnen Realisierungsschritte zur Netzanbindung vorzunehmen.
Das im Einzelnen nicht gänzlich unumstrittene Positionspapier geht dabei davon aus, dass nach Erfüllung der erforderlichen Anbindungskriterien der Realisierungszeitraum für die Netzanbindung maximal 30 Monate betragen darf. Das Papier enthält keine Aussage dazu, ob mit Einhaltung dieses Maximalzeitraums die Pflichten aus § 17 Abs. 2a EnWG erfüllt sind. Grundannahme des Papiers ist aber jedenfalls, dass diese 30 Monate erfüllbar sein müssen, es sei denn, der Netzbetreiber ist durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat, an der Netzanbindungsherstellung gehindert oder der Offshore-Windpark soll erst später in Betrieb gehen.
In der Praxis zeigt sich nunmehr jedoch, dass die Grundannahme, Realisierung der Netzanbindung binnen 30 Monaten nach Erfüllung der Anbindungskriterien, im Einzelfall nicht ohne Weiteres gewährleistet werden kann. Die Investitions- und Planungssicherheit ist daher wiederum in erheblichem Maße beeinträchtigt. Verschärft wird das Problem dadurch, dass zur Erfüllung der Anbindungskriterien gem. Positionspapier möglichst verbindliche Verträge mit den Zulieferern der Hauptkomponenten eines Offshore-Windparks abgeschlossen werden sollen. Dies geschieht natürlich im Vertrauen darauf, dass der Netzanschluss rechtzeitig realisiert wird.
Es droht die Gefahr, dass Windenergieanlagen fertig errichtet sind, aber wegen fehlendem Netzanschluss nicht in Betrieb genommen werden können. Der aus § 17 Abs. 2a EnWG resultierende Schadensersatzanspruch bietet insofern keinen ausreichenden Investitionsschutz.
Als Lösung des Problems bietet sich die Anwendung der Härtefallregelung des § 12 EEG auf diese Fälle an.
[GGSC] Newsletter 2010