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Das Vorhaben der Bundesregierung, die Laufzeiten für Deutschlands Atomkraftwerke zu verlängern, könnte am Bundesrat scheitern. Mit der Zustimmung der Länderkammer zu einem Laufzeitverlängerungsgesetz ist nicht zu rechnen. Ob es dieser Zustimmung bedarf, ist umstritten. Ein Gutachten der Rechtsanwälte Hartmut Gaßner und Jens-Erik Kendzia leitet die Zustimmungsbedürftigkeit aus der Staatshaftung der Länder für Atomunfälle ab.
Bei einem Atomunfall haften die Bundesländer für einen Teil des Schadens ( §§ 34, 36 AtG). Durch Laufzeitverlängerungen steigt dieses Haftungsrisiko erheblich. Deshalb bedürfen Laufzeitverlängerungen der Zustimmung des Bundesrates nach Art. 74 Abs. 2 GG, der wesentliche Änderungen der Staatshaftung von der Zustimmung der Länderkammer abhängig macht. Art. 74 Abs. 2 GG wurde 1996 im Zuge der Verfassungsreform nach der deutschen Einheit eingeführt, um die Länderhaushalte vor Haftungsansprüchen zu schützen.
Alle bisherigen Gutachten prüfen die Frage „Zustimmungspflicht oder nicht?“ unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungszuständigkeit der Länder für das Atomrecht (Art. 87c GG, § 24 AtG). Bei Art. 87c GG kommt es auf die komplizierte Abgrenzung von qualitativen Änderungen der Länderaufgaben (dann Zustimmungs¬pflicht) und quantitativen Aufgabenmehrungen (dann keine) an.
Bei der Staatshaftung spielt die Unterscheidung in qualitative Änderungen der Länderaufgaben oder quantitative Aufgabenmehrungen keine Rolle, weil Art. 74 GG gerade die quantitative Ausweitung der Länderhaftung verhindern soll. Das neue Gutachten von Gaßner/Kendzia stellt die Bedeutung der Laufzeitverlängerung als Erhöhung des Haftungsrisikos und von Art. 74 Abs. 2 GG heraus. Im Rechtsgutachten von BMI und BMJ wird Art. 74 Abs. 2 GG nicht angesprochen. Die Prüfung der Ministerien wäre demnach lückenhaft, ihr Ergebnis in Frage gestellt.
Das BVerfG hat über den relativ neuen Art. 74 Abs. 2 GG nie entschieden. Vor drei Monaten hätte es zu einem Präzedenzurteil kommen können, als das BVerfG über die Zustimmungsbedürftigkeit des Luftsicherheitsgesetzes befand (BVerfG-Beschl. v. 4.5.). In diesem Gesetz war ursprünglich auch eine Regelung zum Schadensausgleich beim Abschuss von Passagierflugzeugen vorgesehen. Der Paragraph wurde aber gestrichen, weil der Innenausschuss des Bundestages eine Zustimmungspflicht aus Art. 74 Abs. 2 GG fürchtete (BT-Drs. 15/3338, S. 27).
[GGSC] Newsletter 2010