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Nach dem Ende der Abfallablagerung stellt sich im Zuge der Rekultivierungs- und Nachsorgephase häufiger die Frage, welche sinnvolle und wirtschaftlich interessante Nachnutzung auf Deponien möglich ist. Dabei stehen vermehrt Windenergieanlagen (WEA) im Mittelpunkt.
Interessant sind diese Standorte vor allem wegen der bestehenden Infrastrukturanbindung der Deponien und deren meist großen Abstände zu Siedlungen. Außerdem können durch die z. T. beträchtliche Höhe von großen Deponien sehr gute Voraussetzungen für die Windenergieerzeugung (sog. Windhöffigkeit) vorliegen.
Die Errichtung und der Betrieb von WEA bieten für die Deponiebetreiber entweder unmittelbar die Möglichkeit durch eigene Investitionen über eine Vergütung nach dem Erneurbaren-Energien-Gesetz (EEG) zusätzliche Einnahmen zu generieren oder bei Realisierung durch einen Drittinvestor über einen Pachtvertrag anteilig an den Einnahmen zu partizipieren. In beiden Konstellationen sind technische, genehmigungs- und vertragsrechtliche Klippen zu umschiffen.
Die Errichtung von WEA kann unmittelbar auf dem Deponiekörper oder aber auf daneben liegenden Flächen erfolgen. Wegen des häufig höheren Windertrages hat die Errichtung auf dem Deponiekörper wirtschaftliche Vorteile. Allerdings ist dabei aus technischer Sicht das ggf. über Jahre anhaltende Setzungsverhalten sowie die Integrität der Oberflächenabdichtung sicherzustellen. Dies kann durch Einrichtungen zur Nachjustierung und durch Flach- oder Ringfundamente, die das Druckverhalten abmildern, erfolgen.
Herausforderungen schafft auch die Genehmigungssituation. Insbesondere bei der Errichtung auf dem Deponiekörper bleiben die abfallrechtlichen Anforderungen auch in der Rekultivierungs- und Stilllegungsphase einzuhalten. Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist zu beachten, dass es in der Praxis unterschiedliche Auffassungen dazu gibt, ob für die Errichtung von WEA die bestehende abfallrechtliche Genehmigung zu ändern/anzupassen ist oder eine Baugenehmigung ausreicht. Die Behörden scheinen zunehmend die pragmatische Lösung zu akzeptieren, wonach die Erteilung einer Baugenehmigung, meist konzentriert im BImSchG-Verfahren, ausreicht. Wichtig bleibt hier, bereits im Vorfeld eine intensive Abstimmung mit den zuständigen Genehmigungsbehörden zu suchen.
Zusätzliche Aufgaben sind zu lösen, wenn bereits „ältere“ WEA auf einer Deponie oder dem Deponiegelände existieren. Möglich ist dann die Ersetzung durch neue, leistungsstärkere WEA (sog. Repowering). Dabei wird vor allem diskutiert, inwieweit im Hinblick auf die Anforderungen des Natur- und Artenschutzes von einer Vorprägung des Standortes ausgegangen und bestehende Ausgleichsflächen für die neuen WEA angerechnet werden können.
Grundsätzlich bleiben Auswirkungen der WEA auf die Umwelt, insbesondere bei der Lage oder unmittelbaren Angrenzung an NATURA-2000 oder sonstige nationale Schutzgebiete im jeweiligen Einzelfall immer wieder aktuell zu ermitteln und aktuelle Planungsvorgaben (vor allem Regional- oder Flächennutzungspläne) abzuarbeiten. Gerade wenn durch ein Repowering die Anzahl der bestehenden Anlagen und damit die Versiegelungsflächen für die Fundamente sowie die Zufahrtswege abnehmen, lässt sich darlegen, dass die Umweltbelastungen insgesamt abnehmen.
Will oder kann ein Deponiebetreiber die Investitionskosten für eine oder mehrere WEA nicht selbst aufbringen, bietet sich die Verpachtung der Deponieflächen an einen Dritten an. Gerade bei größeren Anlagen lassen sich hier beachtliche Einnahmen erzielen. Wichtig ist, am Besten durch exakte Lagepläne, den Deponiebereich von den durch WEA zu nutzenden Flächen abzugrenzen. Nur dann kann der Deponiebetreiber sicherstellen, dass er seine Rekultivierungs- oder Nachsorgepflichten auch in Zukunft uneingeschränkt erfüllen kann.
Genauer zu prüfen sind die Regelungen zur Berechnung des Pachtzinses, angemessenen und durch Bürgschaften gesicherten Rückbauverpflichtungen sowie bei der Rodung von Wald entsprechende Wiederaufforstungs- und Wertausgleichsregelungen (sog. Hiebsunreifeentschädigungen).
Auch wenn gängige Musterverträge eine erste Orientierung bieten, ersetzen diese nicht die jeweilige Einzelfallprüfung. Zu berücksichtigen sind dabei auch die häufig anzutreffenden Finanzierungsklauseln bei einer Fremdkapitalfinanzierung, welche regelmäßig sehr umfangreich sind.
[GGSC] Newsletter 2012