Inhouse-Geschäfte und kommunale Kooperation
Viele Kommunen sind bestrebt, ihre Aufgaben vor allem im Bereich der Daseinsvorsorge in Kooperation mit anderen Kommunen wahrzunehmen. Die Landesgesetze zur kommunalen Gemeinschaftsarbeit sehen zur interkommunalen Kooperation neben dem Zweckverband auch den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen oder von Zweckvereinbarungen sowie die Gründung von Arbeitsgemeinschaften vor. Viele Kommunen gründen zudem gemeinsam Gesellschaften des Privatrechts, um bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.
Die Vereinbarkeit solcher Formen der kommunalen Zusammenarbeit mit dem europäischen Vergaberecht wirft vielfältige Fragen auf. [GGSC] hat für kommunale Aufgabenträger Rechtsgutachten zur Anwendung des Vergaberechts auf die unterschiedlichen Formen kommunaler Zusammenarbeit erstellt und berät bei der Ausgestaltung entsprechender kommunaler Kooperationen und von Inhouse-Geschäften
Wenn Konkurrenten gegen die Aufgabenwahrnehmung im Wege einer kommunalen Kooperation vorgehen und ein Nachprüfungsverfahren anstrengen, übernehmen wir die Vertretung der kommunalen Kooperationspartner.
Wird von Wettbewerbern eine Beschwerde bei der EU-Kommission eingereicht und leitet die Kommission ein Verfahren ein, vertritt [GGSC] die Interessen der Kommunen, die eine vergaberechtsfreie Inhouse-Beauftragung oder Kooperation angestrebt haben, gegenüber der Bundesregierung und der Kommission.
Mit den wettbewerbsrechtlichen und gemeindewirtschaftlichen Fragestellungen einer Beteiligung von Kommunen oder kommunalen Unternehmen als Bieter an Ausschreibungen anderer Kommunen haben wir uns wiederholt befasst.
