Newsletter Bau November 2023

Bauhandwerkersicherheit für streitige Nachträge?

Auch für streitige Nachträge kann vom Bauunternehmen eine Bauhandwerkersicherheit gefordert werden, allerdings muss in einer streitigen Auseinandersetzung der Vergütungsanspruch dem Grunde nach sicher festgestellt sein, lediglich hinsichtlich der genauen Höhe reicht ein schlüssiger, plausibler Vortrag des Bauunternehmens aus.

Der Fall

Ein Bauunternehmen hatte vom Bauherrn für einen nicht bestätigten Nachtrag eine Bauhandwerkersicherung gefordert. Der Bauherr stellte diese nicht, woraufhin das Bauunternehmen den Bauherrn auf Stellung einer Sicherheit verklagte. Das Bauunternehmen argumentierte damit, dass der Bauherr schließlich die Nachtragsleistung sogar schon mit den Abschlagsrechnungen bezahlt habe.

Die Entscheidung

Das Kammergericht sprach dem Bauunternehmen die gewünschte Sicherheit zu und sah in der Zahlung der Abschlagsrechnungen eine Genehmigung des Nachtrags. Die Sache ging zum Bundesgerichtshof, der anders entschied (Urteil vom 17.08.2023, VII ZR 228/22). Zwar bestätigte der BGH, dass für Zusatzleistungen Bauhandwerkersicherungen verlangt werden können, weil auch das Gesetz auf Zusatzaufträge abstellt, die allerdings vereinbart sein müssen. Das Bauunternehmen muss daher in einem Prozess vortragen und beweisen können, dass ihr die zusätzliche Vergütung jedenfalls dem Grunde nach zusteht. Eine nur oberflächliche Prognoseeinschätzung ist nicht ausreichend. Lediglich hinsichtlich der genauen Höhe des Vergütungsanspruchs reicht ein schlüssiger Vortrag und insofern eine „Beweiserleichterung“.

Hinweise

Die Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB ist ein typisches Druckmittel gegenüber dem Bauherrn. Wird eine solche Sicherheit von dem Bauherrn nicht gestellt, kann der Vertrag gekündigt werden oder – wie im vorliegenden Fall –, eine Bauhandwerkersicherheit auch ganz konkret eingeklagt werden. Das hat den Vorteil, dass das Bauunternehmen dann aus einer besseren Verhandlungsposition heraus etwaige zusätzliche Werklohnansprüche für Nachtragsforderungen geltend machen kann. Diese Vorgehensweise geht insofern nun nicht mehr ganz für die Bauunternehmen auf, weil der Bundesgerichtshof die Hürden, um an eine Bauhandwerkersicherung für streitige Nachträge heranzukommen, deutlich erhöht hat.

Bauunternehmen sollten sich daher darauf konzentrieren, Bauhandwerkersicherungen für unstreitige Werklohnforderungen zu fordern bzw. einzuklagen. Nebenbei: Die Zahlung von Abschlagsrechnungen mit aufgeführten Nachtragsleistungen stellt kein Anerkenntnis hinsichtlich der Nachträge dar. Abschlagszahlungen haben lediglich vorläufigen Charakter, wie der BGH wiederholt bestätigt hat.

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