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örE können zur Bestimmung des PPK-Entgelts Berechnung nach Volumen vorgeben - [GGSC]: PPK-Sensation: BMU hält an Recht einseitig-verbindlicher Vorgabe des Volumenfaktors durch örE fest!

09.09.2020

Euwid schreibt, 08.09.2020: Aufnahme des Volumenfaktors in die Abstimmungsvereinbarung einklagbar

"Im Streit zwischen dualen Systemen und Kommunen um die Abstimmungsvereinbarungen und die Entgelte für die Mitbenutzung der kommunalen Altpapiersammlung hat sich inzwischen das Bundesumweltministerium (BMU) eingeschaltet. Am Montag haben BMU-Vertreter, Kommunalentsorger sowie zwei Bundestagsabgeordnete aus dem Rheingau-Taunus-Kreis und drei Juristen der Kanzlei Gaßner, Goth, Siederer & Coll. (GGSC) über den komplexen Sachverhalt beraten.

Ein Anlass ist die Verwaltungsklage des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft des Rheingau-Taunus-Kreises (EAW) gegen die dualen Systeme. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger fordert ein angemessenes Entgelt für die Miterfassung von Papierverpackungen. Mitte April hatten die beiden GGSC-Anwälte Hartmut Gaßner und Linus Viezens für den Kommunalentsorger die Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingereicht. Die Juristen wollen vor Gericht eine Vergütung nach dem Volumen der Verpackungen und nicht nach der Masse durchsetzen. Demnach müssten die Systembetreiber für zwei Drittel der Sammelkosten aufkommen statt für ein Drittel.

Wie GGSC-Jurist Hartmut Gaßner berichtet, sei seitens des BMU am Montag unterstrichen worden, dass Kommunen hier ein Wahlrecht haben und seine Durchsetzung nicht eines Verwaltungsaktes, wie bei einer Rahmenvorgabe, bedarf. Die Kommune habe für den Fall einer Ablehnung durch die Systeme einen gerichtlichen Anspruch auf eine Berechnung des Kostenanteils unter Berücksichtigung des Volumens der PPK-Verkaufsverpackungen. Um diesen Anspruch auch geltend machen zu können, müsse der örE auf die Zustimmung zur Aufnahme eines Volumenfaktors in die Abstimmungsvereinbarung klagen, wie es GGSC bereits für den Rheingau-Taunus-Kreis klageweise ausformuliert habe.

Die Angelegenheit war ins Rollen gekommen als vor wenigen Monaten der CDU-Bundestagabgeordnete Klaus-Peter Willsch das BMU in dieser Sache nach eventuellem Handlungsbedarf für eine Gesetzesänderung gefragt hatte. In seiner Antwort erklärte das BMU Anfang Juni: „Wir sehen in diesem Bereich keinen Bedarf, die Regelungen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) zu ändern." Bereits jetzt könne der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger einseitig-verbindlich vorgeben, dass bei der Bestimmung des angemessenen Entgelts der ansatzfähige Kostenanteil nach dem Volumenanteil der Verpackungsabfälle aus PPK an der Gesamtmenge der in den Sammelbehältern erfassten Abfälle berechnet wird.

Die GGSC-Juristen griffen die Antwort des Ministeriums auf und kritisierten, dass der falsche Eindruck erweckt werde, der örE könne einseitig-verbindlich vorgeben, das Entgelt nach dem Volumenanteil zu berechnen. Weiter könne der Eindruck entstehen, es bestünde mit Blick auf das angeführte Kooperationsprinzip für den örE nicht einmal ein gerichtlich geltend zu machender Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.

Das BMU blieb in einer Antwort an GGSC bei seiner Aussage. „Sollten die Systeme der verbindlichen einseitigen Entscheidung des örE nicht nachkommen, muss diese notfalls gerichtlich durchgesetzt werden." Ein unmittelbarer Zahlungsanspruch ergebe sich aber nicht aus dem Gesetz, weil in § 22 Absatz 4 Satz 1 VerpackG die Wörter „im Rahmen der Abstimmung" eingefügt wurden. „Folglich besteht lediglich ein – gerichtlich durchsetzbarer – Anspruch des örE auf Einfügung einer angemessenen Entgeltzahlungsklausel in die Abstimmungsvereinbarung, welche jedoch hinsichtlich der Einzelheiten des Zahlungsanspruchs (insbes. der Anspruchshöhe) unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Systeme steht." Ein unmittelbarer Zahlungsanspruch ergebe sich dann erst aus der Abstimmungsvereinbarung, sobald diese einvernehmlich beschlossen wurde.

GGSC wandte daraufhin ein, dass der örE aber darauf klagen können müsse, die Systeme zu einer Abstimmungsvereinbarung zu verpflichten, die den Ansprüchen des örE auf ein angemessenes Entgelt gerecht wird. Die vom BMU angesprochene Entgeltklausel reiche dafür nicht, wenn beispielsweise die Bestimmung der Vollkosten nach dem Bundesgebührengesetz in Streit steht. Eine Klage auf entsprechende Inhalte der Abstimmungsvereinbarung müsse möglich sein; das sei dann kein unmittelbarer Zahlungsanspruch, verhindere aber eine Konstruktion einer Klage auf grundsätzliche Klärung der Inhalte einer Abstimmungsvereinbarung.

Das BMU sieht das in seiner Antwort ähnlich: „Auch uns erscheint es aus prozessualer Sicht sinnvoll, die Klage auf Zustimmung zu einer angemessenen Entgeltregelung auf Volumenbasis so konkret zu formulieren, dass der Antrag bereits die vollständige Regelung enthält, die nach Auffassung der Kläger in die Abstimmungsvereinbarung aufzunehmen ist. Im Falle eines Obsiegens würde der Beklagte dann verurteilt, der beantragten Entgeltklausel im Rahmen der Abstimmung zuzustimmen. Eine darüber hinausgehende Einigung wäre dann nicht mehr erforderlich. Wichtig sei dazu, die beantragte Entgeltregelung, einschließlich eventueller Kostenpositionen, möglichst nah an den Bemessungsgrundsätzen des Bundesgebührengesetz zu orientieren. Der Verweis auf das Bundesgebührengesetz diene gerade dazu, dass die Gerichte eine Entgeltregelung anhand eines konkreten Maßstabs überprüfen und im Zweifel den Beklagten auch zur Zustimmung zu einer konkreten Entgeltregelung verurteilen können.

Bei der Runde mit dem BMU am Montag wurden weitere Aspekte besprochen. Gaßner zufolge wurde auch eine Initiative angesprochen, die kommunalen Spitzenverbände zu einer Neuorientierung aufzufordern und sich der Positionierung des BMU anzuschließen. Das BMU sehe auch die Länder in der Pflicht, mit Auslaufen der alten Abstimmungsvereinbarungen zum Jahresende 2020 auf einen Gesetzesvollzug zu drängen und von den Systembetreibern dem Verpackungsgesetz entsprechende Abstimmungsvereinbarungen einzufordern, berichtet Gaßner."

Zum [GGSC] Artikel im: Abfall Newsletter September 2020