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[GGSC] vertritt Klage im Rheingau-Taunus-Kreis auf PPK-Mitbenutzungsentgelte

18.04.2020

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rheingau-Taunus-Kreis haben am 18.04.2020 Klage eingereicht, um eine angemessene Vergütung für die Miterfassung von Verkaufsverpackungen aus PPK durchzusetzen. Nötig geworden ist die von [GGSC] vertretene Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden, weil sich die Systeme geweigert haben, den gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung zu erfüllen.

Die [GGSC] Anwälte Prof. Hartmut Gaßner und Linus Viezens erklärten: Den Systemen muss auch auf gerichtlichem Weg klargemacht werden, dass sie einlenken müssen. Der seit vergangenem Herbst propagierte Verzicht auf jeglichen Volumenfaktor ist obsolet, weil eine behauptete Kompensation durch den Einbehalt der Verwertungserlöse nicht mehr funktioniert; die Erlöse für die Verwertung von PPK sind bekanntlich im Keller. Die örE dürfen schon aus gebührenrechtlichen Gründen nicht auf eine sachgerechte Verteilung der anfallenden PPK-Kosten verzichten. Deshalb kommt es vielerorts nur zu befristeten Übergangslösungen in oder außerhalb von (befristeten) Abstimmungsvereinbarungen, bis endlich eine dem Verpackungsgesetz entsprechende Abrechnung der PPK-Mitentsorgung verabredet ist.

Hintergrund der Auseinandersetzung ist, dass die Entsorgung von Verkaufsverpackungen durch die Verbraucher bereits beim Kauf mitbezahlt wird. Die Systeme vereinnahmen die Lizenzentgelte und sind im Gegenzug für die Entsorgung der Verpackungen zuständig. Die Sammlung von Papierabfällen erfolgt durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in der „blauen Tonne“. Die Bürgerinnen und Bürger werfen in die blaue Tonne nicht nur Zeitungen und Schreibpapier, sondern auch Verpackungsabfälle aus Papier, wie etwa den Karton von Amazon oder den Schuhkarton aus dem Ladengeschäft. Daher müssen sich die Systeme mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger darüber einig werden, zu welchen Konditionen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Verpackungsabfälle miterfassen.

Über die Höhe des gesetzlich normierten Anspruchs (§ 22 Abs. 4 Verpackungsgesetz) besteht Streit. Nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Auffassung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist bei Berechnung der Kostenbeteiligung der Systeme zu berücksichtigen, dass die Verpackungen (insbesondere Kartons) deutlich voluminöser sind und daher mehr Kosten bei der Sammlung verursachen, als etwa Zeitungspapiere.

Nach dem Verpackungsgesetz kann der Anteil der Kostentragung durch die Systeme nach Vorgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entweder als Masseanteil oder als Volumenanteil berechnet werden. Die Ermittlung des Anteils der Verpackungsabfälle an der Gesamtmenge nach Masseanteilen würde bedeuten, dass das Gewicht der im Sammelgebiet erfassten PPK-Verpackungen in das Verhältnis zum Gesamtgewicht aller erfassten PPK-Abfälle im Sammelgebiet gesetzt wird. Bei der Ermittlung des Anteils von Verpackungsabfällen nach Volumen wird der räumliche Umfang der in den Sammelgefäßen erfassten PPK-Verpackungen dem in den Sammelgefäßen erfassten räumlichen Umfang aller PPK-Abfälle gegenübergestellt. Im Vergleich zu der Ermittlung des Anteils an PPK-Verpackungsabfällen nach Masse ist der Volumenanteil etwa doppelt so hoch, da PPK-Verpackungen – anders als z.B. grafische Papierabfälle – eine wesentlich geringere Dichte aufweisen. Der Schuhkarton nimmt bei gleichem Gewicht deutlich mehr Platz in der blauen Tonne ein als etwa Zeitungen. Bei einer Berechnung des Entgelts nach Volumen müssten die Systeme etwa zwei Drittel der Gesamtkosten tragen, bei einer Bemessung nach Masse nur etwa ein Drittel. Die örE im Rheingau-Taunus-Kreis wollen eine Berechnung nach dem Volumenanteil, wie gesetzlich vorgesehen, nun vor Gericht durchsetzen.