EuGH bestätigt das Verbot von Neonicotinoiden zum Schutz von Bienen - [GGSC]-Erfolg in Luxemburg

06.05.2021

Die EU-Teilverbote bienenschädlicher Pestizid-Wirkstoffe (Neonicotinoide) bleiben bestehen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute in dem Urteil in der Sache Bayer  ./. EU-Kommission  (C-499/2018) entschieden. [GGSC] vertritt in dem EuGH-Verfahren mehrere Imkerverbände.

Zuvor hatte schon das Gericht 1. Instanz in Luxemburg (EuG) diese Teilverbote der EU-Kommission für die Neonicotinoide Clothianidin (Bayer), Imidacloprid (Bayer) und Thiamethoxam (Syngenta) bestätigt.

Während Syngenta das Urteil des EuG akzeptiert hat, hatte Bayer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingelegt. In der 2. (und letzten) Instanz hat der EuGH nun diese Beschwerde vollständig zurückgewiesen.

Nach dem heutigen Urteil des EuGH dürfen die Genehmigungen für diese Pestizidprodukte nach Art. 21 der Verordnung (EG) 1107/2009 eingeschränkt werden, weil ernsthafte Zweifel an ihrer Unschädlichkeit festgestellt wurden. Es lagen ausreichende wissenschaftliche Hinweise auf Risiken für Bienen vor, um die Maßnahmen der Kommission zu rechtfertigen.

Wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein genehmigter Pestizidwirkstoff schädlich sein könnte, bleibt es Sache der Hersteller, bei der Überprüfung der Wirkstoffgenehmigung Zweifel auszuräumen und nachzuweisen, dass weiterhin sämtliche Genehmigungsanforderungen erfüllt sind. Das heißt: nur nachweislich unschädliche Pestizidprodukte dürfen die Genehmigung umfassend behalten, wenn sich Risiken herausstellen.

Die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) hat 2012 gravierende Mängel und Lücken der EU-Leitlinie für Pestizide hinsichtlich des Schutzes von Honigbienen, Hummeln und Wildbienen festgestellt. Der EuGH hat nun klar bestätigt, dass die Risikoprüfung auf Basis aktuellster wissenschaftlicher Erkenntnisse durchzuführen ist. Neue Leitlinien und eine umfassende Risikoprüfung müssen nicht abgewartet werden, bevor die Kommission Vorsorgemaßnahmen ergreifen kann. Insofern wird unsere im Prozess vertretene Auffassung bestätigt, dass schon gravierende Datenlücken im Rahmen des Vorsorgeprinzips eine Einschränkung einer Pestizid-Genehmigung rechtfertigen können.

In dem Verfahren sind Imkerverbände als sog. „Streithelfer“ beteiligt. [GGSC] vertritt in den sehr umfangreichen Gerichtsverfahren (ca. 7.000 Seiten Prozessstoff) seit 2013 den Deutschen Berufs- und Erwerbsimkerbund (DBIB) und den Österreichischen Erwerbsimkerbund (ÖEIB).

Die Aurelia-Stiftung koordiniert diese Intervention, die von einem breiten Bündnis von Verbänden zum Schutz von Bienen unterstützt wird.  

Das Urteil hat Bedeutung für den Insektenschutz und eine umweltverträgliche Landwirtschaft. In dem Verfahren sind erhebliche Defizite der Risikoprüfung bei Pestizid-Wirkstoffen aufgedeckt worden. Darüber hinaus hat der EuGH grundlegend die Handlungskompetenz der EU-Kommission und der Mitgliedstaaten bei zugelassenen Produkten im Binnenmarkt bestätigt. Das im Unionsrecht verankerte Vorsorgeprinzip ermächtigt auch dazu, zugelassene Produkte vom Markt zu nehmen, wenn sie im Verdacht stehen, umwelt- oder gesundheitsschädlich zu sein. Bisher ist kein vergleichbarer Fall bekannt, in dem die Kommission die Vermarktung genehmigter Produkte von so großer wirtschaftlicher Bedeutung aus Gründen des Umweltschutzes derart weitgehend eingeschränkt hat. 

Nachfragen bitte an

Rechtsanwalt Dr. Achim Willand
Tel. +49 (0)30 – 726 10 26 0
E-Mail: willand@ggsc(dot)de

Tagesschau, 06.05.2021: EuGH bestätigt Verbot von Bayer-Insektiziden